§1 Allgemeine Bestimmungen
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Kunden.
2. Es gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Ge-schäftsbedingungen unserer Geschäftspartner werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich anerkannt.
§2 Zahlung/Zahlungsverzug/Aufrechnung
1. Preise für unsere Ware und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufge-genstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Sämtliche Preise verstehen sich ab Standort Dánszentmiklos, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Vereinbarte Nebenleistungen und vereinbarungsgemäß für den Käufer verauslagte Kosten gehen, soweit nichts anderes geregelt ist, zu Lasten des Käufers.
3. Die Preise für Waren oder Nebenleistungen sind ohne Abzug zahlbar. Skonto und Rabatte werden nicht gewährt.
4. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
5. Gegenansprüche von Proplant kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Geldschulden sind während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr das Doppelte des aktuellen ungarischen Basiszinssatzes.
6. Unsere Preise verstehen sich inklusive der Entsorgung des mitgelieferten Verpackungs-material.
7. 60Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist geben wir die Forderung automatisch zum Inkasso.
§3 Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.
2. Der Kunde kann 10 Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist Proplant auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt Proplant in Verzug. Im Falle des Verzugs kann der Kunde neben Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit von Proplant auf höchstens 15 % des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muß er Proplant nach Ablauf der in Ziff. 2 genannten Frist erneut eine angemessene Frist von 2 Wochen zur Lieferung setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz statt Leistung zu verlangen, wobei sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises beschränkt. Dem Käufer steht jedoch der Nachweis eines höheren Schadens offen. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4. Wird Proplant, während sie in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet sie mit den vorstehend (Ziff. 2 und 3) vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Proplant haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
5. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt Proplant bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann nach den Ziff. 2 - 4.
§4 Abnahme/Abnahmeverzug
1. Auf Abruf bestellte Pflanzen müssen innerhalb der gegenwärtigen Pflanzsaison bezogen werden. Vor Beginn einer Pflanzsaison bestellte Pflanzen müssen innerhalb der bevorstehenden Pflanzsaison bezogen werden.
2. Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang einer Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
3. Bleibt der Kunde mit Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 8 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grobfahrlässig im Rückstand, so kann Proplant dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist ist Proplant berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und / oder Schadenersatz statt Leistung zu verlangen. Der Bereitstellung und der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen rechtfertigt, insbesondere wenn der Kunde auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
4. Verlangt Proplant Schadenersatz, so beträgt dieser 10 % des vereinbarten Kaufpreises im Falle eines Warenverkaufes. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Proplant einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
§5 Eigentumsvorbehalt
1. Veräußerte Ware (Kaufgegenstand) bleibt bis zum Ausgleich der Proplant aufgrund des Kaufvertrags zustehenden Forderungen Eigentum von Proplant. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen, die Proplant gegenüber dem Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich der ihr im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen erwirbt. Auf Verlangen des Kunden ist Proplant zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.
2. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann Proplant vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat Proplant darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt sie den Kauf-gegenstand wieder an sich, sind Proplant und der Kunde sich darüber einig, daß Proplant den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Kunden, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Kunden ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Kunde trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Proplant höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Ist der Kunde Wiederverkäufer, ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt an Proplant ab. Proplant nimmt dies Abtretung an. Ungeachtet dieser Abtretung und des Einziehungsrechts von Proplant ist der Kunde zur Einziehung solange berechtigt, als er seine Verpflichtungen gegenüber Proplant erfüllt. Auf Verlangen hat der Kunde gegenüber Proplant die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
§6 Sachmangel
1. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in 2 Jahren ab Lieferung des Kaufgegenstandes. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche dieses Kunden in einem Jahr ab Lieferung des Kaufgegenstandes. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende -Ansprüche unberührt. Gewährleistungsansprüche des Kunden sind zuerst auf Nacherfüllungsansprüche beschränkt. Nach zweimaliger vergeblicher Nacherfüllung kann der Kunde den Kaufpreis mindern. Das Rücktrittsrecht des Kunden wegen eines Mangels bleibt für den Fall der vergeblichen Nachbesserung unberührt. Eine Gewähr für das Anwachsen der Pflanzen wird nicht übernommen, soweit dieser Umstand nicht auf einem Mangel der Pflanze beruht.
2. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, mithin der Kaufvertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch Proplant, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterläßt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Diese besonderen Regeln gelten nicht, sofern ein Mangel arglistig verschwiegen wird.
§7 Haftung
1. Hat Proplant aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet Proplant beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet Proplant nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
2. Unabhängig von einem Verschulden von Proplant bleibt eine etwaige Haftung von Proplant bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzugs ist in § 3 abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von Proplant für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
§8 Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht/Verschiedenes
1. Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes ist der Firmensitz der Proplant Kft in 2735 Dánszentmiklós (Ungarn), sofern nichts anderes vereinbart wurde.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Cegléd (Ungarn).
3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
4. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung. Auf die Rechtsverhältnisse zwischen Proplant und Kunden sowie auf die jeweiligen Geschäftsbedingungen findet ungarisches Recht Anwendung.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, den mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der in diesem Vertrag zum Ausdruck gekommene Interessen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt, soweit der Vertrag eine von den Parteien nicht vorhergesehene Lücke aufweist.